Ländlicher Reitverein Münchehofe e.V.
Satzung
§ 1
Name. Sitz. Geschäftsjahr
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( 1 ) Der Verein führt den Namen „ Ländlicher Reitverein Münchehofe e.V. „
( 2 ) Der Sitz und die Geschäftsanschrift sind:
Münchehofer Str. 1, 15366 Dahlwitz-Hoppegarten
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister am Kreisgericht Strausberg eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Landessportbund, Regionalverband der Reitund
Fahrvereine Brandenburg e.V., im Kreissportbund MOL e.V.
sowie im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V..
Er erkennt die Satzungen der genannten Organisationen an.
§ 2
Verbandszweck
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( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ durch Ausübung des
Pferdesports mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen als Freizeit- und
Wettkampfsportbetätigung (Breitensport), in der Gemeinde Münchehofe.
Der Verein pflegt die Traditionen des Pferdesports in der Gemeinde Münchehofe
und bemüht sich vordringlich um die Kinder- und Jugendarbeit.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
( 3 ) Der Vorstand und die Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 3
Mitgliedschaft
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( 1 ) Dem Verein kann jede Person als Mitglied angehören.
- a erwachsene Mitglieder:
- aktive Mitglieder ( Vollendung des 18. Lebensjahres )
- passive Mitglieder ( Vollendung des 18. Lebensjahres )
- auswärtige Mitglieder ( nicht im Ort beheimatet )
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- b jugendliche Mitglieder
- aktive Mitglieder ( bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres )
- passive Mitglieder ( bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres )
- auswärtige Mitglieder ( nicht im Ort beheimatet )
§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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( 1 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu
beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig.
( 2 ) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger, ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a Austritt (schriftlich unter Angabe der Gründe )
b Ausschluß ( Abs. 5 )
c Tod
( 4 ) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres.
( 5 ) Ein Mitglied kann nur vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
wegen:
a erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
b Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag
trotz Mahnung,
Seite 3
c eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der SG oder groben unsportlichen
und unreiterlichen Verhaltens,
d unehrenhafter Handlungen
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied
die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung
des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von
10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung.
Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der
Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Berufung ist binnen 3Wochen nach Absendung der Entscheidung
schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
( 6 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende
des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
( 7 ) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche des ausgeschlossenen
oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten
nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich
dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
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( 1 ) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
( 2 ) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren
Organen der SG zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme
und Kameradschaft verpflichtet. Dazu gehört für alle aktiven Mitglieder
die Beteiligung an den zur Erhaltung der SG notwendigen Arbeiten.
( 3 ) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
jährlich.
§ 6
Maßregelung
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( 1 ) Gegen die Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes
oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die
Interessen des Vereins oder eines unsportlichen oder unreiterlichen Verhaltens
schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende
Maßregelungen verhängt werden:
a Verweis
b Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und an Veranstaltungen des Vereins auf
die Dauer von bis zu vier Wochen
c Ausschluß
( 2 ) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht
möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied
steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung den Beschwerdeausschuß des Vereins
( Revisionskommission ) anzurufen.
§ 7
Organe
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( 1 ) Die Organe der SG sind:
a die Mitgliederversammlung
b der Vorstand
c der Beschwerdeausschuß ( Revisionskommission )
§ 8
Die Mitgliederversammlung
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( 1 ) Oberstes Organ der SG ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung
ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für :
a Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
c Entlastung und Wahl des Vorstandes
d Wahl der Kassenprüfer und der Beschwerdekommission ( Revisionskommission ).
e Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit, Aufnahme von Darlehen
f Genehmigung des Haushaltsplanes
g Satzungsänderungen
h Beschlußfassung über Anträge
i Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes
nach § 4, Abs. 1
j Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 4, Abs. 5
k Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
l Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen
m Auflösung des Vereins
( 2 ) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,
wenn es :
a der Vorstand beschließt oder
b ein Drittel der Erwachsenen Mitglieder beantragt.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache
Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt.
( 5 ) Anträge können gestellt werden :
a von jedem erwachsenen Mitglied - § 3
b vom Vorstand
( 6 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§ 9
Stimmrecht und Wählbarkeit
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( 1 ) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind Stimm- und Wahlberechtigt.
( 2 ) Gewählt können alle volljährigen Mitglieder ( ab 18. Lebensjahr) werden.
( 3 ) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste teilnehmen.
§ 10
Der Vorstand
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( 1 ) Der Vorstand besteht aus :
a dem Vorsitzenden
b dem stellv. Vorsitzenden
c dem Geschäftsführer
d dem Kassenwart
e dem Sport-/ Jugendwart
f zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
( 2 ) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Beschlüssen im Vorstand
müssen alle Vorstandsmitglieder anwesend sein.
( 3 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :
a der 1. Vorsitzende
b der 2. Vorsitzende
Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch den 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten.
( 4 ) Die Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlungen.
( 5 ) Der Vorstand wird jeweils für fünf Jahre gewählt.
( 6 ) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Beiträge und eventueller
Nebeneinkünfte.
( 7 ) Bei Auflösung des Vereins entscheidet der Vorstand über die Verteilung der
finanziellen Mittel und der bis dahin geschaffenen Werte.
§ 11
Ehrenmitglieder
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( 1 ) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung
zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
( 2 ) Ehrenmitglieder haben in der Vollversammlung Stimmrecht.
( 3 ) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragsfreiheit
beginnt mit dem Tag der Ernennung.
§ 12
Beschwerdeausschuß
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Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
§ 13
Kassenprüfer
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Die Mitgliedervollversammlung wählt jeweils für fünf Jahre zwei Kassenprüfer,
die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses
sein dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung alle fünf Jahre einen
Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 14
Auflösung des Vereins
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Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliedervollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
Bei Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins
wird das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zur Verfügung gestellt.
§ 15
Inkrafttreten
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Diese Satzung ist am 17.07.1990 von der Gründungsversammlung des Vereins
beschlossen worden.
Der letzte Absatz des § 14 wurde von der Mitgliedervollversammlung am
06.09.1991 als Ergänzung beschlossen.
Die Neuaufnahme des Abs. 3 in § 11 sowie die Änderungen des § 10 Abs. 5 und
§ 11, wurden am 03.02.2001 von der Mitgliedervollversammlung beschlossen.
Die Änderungen der §§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 wurden
am 10.12.2005 von der Mitgliedervollversammlung beschlossen.
Der Vorsitzende



Münchehofe